Informationsblatt für ukrainische Flüchtlinge und Betreuer*innen

Meldepflicht

Für Ukrainerinnen und Ukrainer, die privat aufgenommen werden und nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht werden müssen, gilt die Meldepflicht bei der Meldebehörde erst nach drei Monaten. Nach Ablauf dieser drei Monate besteht eine gesetzliche  Meldepflicht.  Empfohlen wird jedoch sich direkt bei der Gemeinde/Einwohnermeldeamt anzumelden, damit das Meldeverfahren angestoßen wird und auch Sozialleistungen bezogen werden können.

Registrierung

Ukrainische  Schutzsuchende  können zwar einen Asylantrag stellen, empfohlen wird jedoch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz zum vorübergehenden Schutz. Der Vorteil hier, es besteht  eine Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,  jedoch  kein kategorisches Arbeitsverbot der ersten 9 Monate. (Thema Arbeit s.u.)  Die Aufenthaltsdauer bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz beträgt zunächst ein Jahr und kann bis maximal drei Jahre verlängert werden.

Die Aufenthaltserlaubnis nach §24 umfasst folgende Leistungen:

Sozialleistungen

  • Ernährung, Tafelgutscheine (nach Antragsstellung)
  • Unterkunft,
  • Heizung,
  • Kleidung,
  • Gesundheitspflege und
  • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts
    Krankenversicherung

    Im Krankheitsfall werden gemäß § 4 AsylbLG die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderlichen ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln gewährt. Darüber hinaus können gemäß § 6 AsylbLG weitere Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Um für die Gewährung der Leistungen müssen Sie sich an die Gemeinde wenden. Dort muss im Bedarfsfall vor der Behandlung ein Krankenschein abgeholt werden. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 kann jeweils für einen Monat im Voraus ein Krankenschein abgeholt werden. Man kann sich auch bei  einer gesetzlichen Krankenversicherung oder eigenständig versichern.

    Arbeit

    Können Flüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland arbeiten?

    Ja, aber nur mit einer gültigen Arbeitserlaubnis. Die Beschäftigung in Deutschland ist nicht kraft Gesetzes erlaubt, sie kann jedoch von der Ausländerbehörde erlaubt werden (§ 24 Abs. 6 AufenthG). Die Aufenthaltsgenehmigung allein reicht für die Arbeitserlaubnis grundsätzlich nicht aus. Laut Bundesministerium wird die Ausländerbehörde aber bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist. Die Aufenthaltserlaubnis genügt daher ausnahmsweise, um in Deutschland arbeiten zu können.

    Wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde um eine Beschäftigungserlaubnis zu beantragen,  sobald eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz möglich wird.

    Kontakt Ausländerbehörde:  Tel.: 02241 13 39 90

    Sprechzeiten montags bis freitags 8 Uhr bis 12 Uhr und 13.30 Uhr bis 15 Uhr.

    Kostenlose Telefonate in die Ukraine

    Um die Kommunikation z.B. mit Angehörigen in der Ukraine zu erleichtern, haben viele Telekommunikationsunternehmen Telefon und SMS für Festnetz- und Mobilfunkanschlüsse kostenfrei gestellt. Dazu zählen unter anderem die Deutsche Telekom, Vodafone, O2/Telefonica, Pyur, NetCologne, M-net, EWE, 1&1 sowie die Freenet-Gruppe mit den Anbietern Klarmobil und Mobilcom-Debitel. Roaming-Gebühren innerhalb der Ukraine fallen ebenfalls nicht an.

    Einreise nach Deutschland und Corona

    Seit dem 27. Februar 2022 ist die Ukraine nicht mehr als Hochrisikogebiet eingestuft. Für die Einreise nach Deutschland reicht ein Corona-Test. Testangebote stehen an den Grenzen zur Verfügung stehen. Impfungen sind kostenlos in den Impfzentren zu bekommen.

     Schule  

    Sobald die Flüchtlinge ihren Wohnsitz in der Zuweisungskommune genommen haben, entsteht für die betroffenen Kinder und Jugendlichen nach § 34 Absatz 1 Schulgesetz die Schulpflicht.

    Bei der Entscheidung über eine zügige Beschulung sollen die besonderen Fluchtumstände der Kinder und Jugendlichen berücksichtigt werden. So hat gerade in den ersten Tagen für viele Familien der schnellstmögliche Schulbesuch aus nachvollziehbaren Gründen nicht immer die allerhöchste Priorität. Oberster Maßstab aller konkreten Entscheidungen zur Beschulung sollte immer das Wohl der Kinder und Jugendlichen sein.

    Das Land NRW spricht zur Zeit von der Einführung der “Willkommensklassen”.

    Kostenlose Nutzung Fern- und Nahverkehr

    Geflüchtete aus der Ukraine können den Nah- sowie den Fernverkehr kostenlos nutzen. Als Fahrausweis gelten das sogenannte „0-Euro-Ticket“, gibt es von der Deutschen Bahn im Fernverkehr, oder ein gültiges ukrainisches Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass).

    Bekommen ukrainische Flüchtlinge eine Aufenthaltserlaubnis?

    Flüchtende aus der Ukraine erhalten eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 Aufenthaltsgesetz [AufenthG]). Sie gilt zunächst für ein Jahr und kann bis zu einer Dauer von drei Jahren verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis basiert auf der »EU-Massenstromrichtlinie« und kann bei der örtlichen zuständigen Behörde beantragt werden.

    Laufzettel:

  1. Anmeldung beim Einwohnermeldeamt (an der vorübergehenden Wohnadresse) / Nicht nach Bochum oder nach Siegburg zum Ausländeramt gehen
    1. Gemeinde übernimmt auch das PIK-Verfahren (unterstützende Erkennungsmethode). Notwendig, auch wenn Pass vorhanden ist.
    2. Gemeinde übermittelt Daten an örtliche Polizei und an das Ausländeramt
    3. Tafelgutschein erfragen
    4. Kostenloses Nah- und Fernverkehr Ticket erfragen
    5. Startgeld erfragen (Ca. 15 Euro/pro Person/pro Tag für 2 -3 Tage für Erwachsene. – für Kinder etwas weniger. Unabhängig davon ob Asylantrag gestellt wurde oder nicht.
    6. Als Vermieter bzw. Steller einer Privatunterkunft können auch u.U. Mietkosten der Privatunterkunft der Gemeinde in Rechnung gestellt werden. Auch Nebenkosten , Strom, Gas, Lebensmittel. Eine Aufstellung/ Hochrechnung pro Kopf der Gemeinde/Familien- und Sozialamt vorlegen.  

2. Es gibt Gutscheine für das Stöberstübchen des örtlichen Kinderschutzbundes. Gutschein wird vor Ort ausgestellt – 20 € Pro Person

3. Bei der Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis erfragen, wenn gewünscht

4. Nach erfolgter Registrierung wird eine Bescheinigung (Ankunftsnachweis oder Anlaufbescheinigung) ausgestellt,

5. Bankkonto eröffnen

  • Stand  22.03.2022
    Ohne Gewähr